--> Dehoga Landesverband Hessen

Hotel-und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V.

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Informationen

Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuersenkung

Seit 1. Januar 2010 gilt für die deutsche Hotellerie der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Beherbergungsleistungen. In den letzten Wochen gingen beim DEHOGA Hessen zahlreiche Anfragen von Unternehmern ein, wie das neue Gesetz im Betrieb und insbesondere bei der Rechnungsstellung umzusetzen sei. Im nachfolgenden Artikel finden DEHOGA-Mitglieder die Antworten auf die häufigsten Fragen sowie nützliche Anwendungsbeispiele.

Welche Leistungen können mit sieben Prozent Mehrwertsteuer besteuert werden?

Nur die reine Beherbergungsleistung, keine zusätzlichen Leistungen.

Für welche Leistungen gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz nicht?

Speisen (z.B. Frühstück, Halb-, Vollpension) und Getränke (z.B. Minibar), Wellnessangebote, Reinigungsleistungen (z.B. Reinigen der Hose), Telefon, Internet, Pay-TV, Miete von Tagungsräumen, Parken etc..

Wie sind diese zusätzlichen Leistungen zu versteuern?

Weiterhin mit dem bisherigen Mehrwertsteuersatz, in der Regel also mit 19 Prozent. Es sei denn, es galt auch schon bisher ein reduzierter Mehrwertsteuersatz (Lebensmittel, Zeitungen etc).

Muss ich die verschiedenen Mehrwertsteuersätze auf der Rechnung ausweisen?

Ja, innerhalb der Rechnung muss getrennt aufgelistet werden, welche Leistungen mit sieben und welche Leistungen mit 19 Prozent versteuert werden. Eine Musterrechnung liegt diesem Merkblatt bei, an der sich Mitgliedsbetriebe orientieren können.

Kann ich die Frühstückpreise geringer ansetzen, um vom reduzierten Mehrwertsteuersatz zu profitieren?

Betriebe sollten strikt darauf achten, das Angebote nicht „umsatzsteuerrechtlich optimiert“ werden, sondern auf Basis der bestehenden Kalkulation fortgeführt werden.

Darf gegenüber externen Gästen das Frühstück zu einem anderen Preis angeboten werden, als gegenüber den Hausgästen?

Ja, ein Sonderpreis für Hausgäste, die noch die Beherbergung nutzen, ist gestattet, der Preis darf lediglich keine Umgehung der Regelung darstellen, darf also kein Dumpingpreis unter Warenwert etc. sein.

Muss ich meine Pauschalangebote auflösen und die Preise transparent machen?

Nein, es genügt, wenn bspw. die Beherbergung separat mit sieben Prozent ausgewiesen wird, die anderen Bestandteile der Pauschale (Wellness, Verpflegung) weiterhin als Pauschale mit 19 Prozent aufgelistet werden. Siehe Beispiel „Musterrechnung Arrangement“ auf dieser Seite.

Ab wann gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz?

Die Regelung tritt ab 1. Januar 2010 in Kraft. Leistungen die bspw. an Silvester in Anspruch genommen und ins neue Jahr fortdauern, werden nach der Neuregelung abgerechnet, also die reine Beherbergung mit sieben Prozent.

Was passiert bei Buchungen, die vor dem 31.12.2009 getätigt, aber erst nach dem 1. Januar 2010 in Rechnung gestellt wurden. Muss die Reduzierung der Mehrwertsteuer an den Gast weitergegeben werden?

Hierbei sind 2 Varianten zu unterscheiden:

Variante.1: Netto-Preisabsprachen zzgl. MwSt. (aufgrund PreisangabenVO nur gegenüber gewerblichen Kunden möglich): Nach § 29 UStG kann der Gast nur eine Anpassung an den reduzierten Mehrwertsteuersatz verlangen, wenn der Vertrag vor dem 01.09.2009 abgeschlossen wurde.

Variante 2: Festpreisvereinbarung (Preis inkl. MwSt.) oder ausdrückliche anderweitige Vereinbarungen: Hier bleibt es beim vereinbarten Preis, es erfolgt gegenüber dem Gast keine Anpassung.

Muss ich in meinen Hotelprospekten ebenfalls die verschiedenen Mehrwertsteuersätze angeben?

Nein, maßgeblich ist die Rechnung. In Prospekten genügt der Hinweis auf den Endpreis bspw. Zimmerpreise „inkl. gesetzl. MwSt.“.

 

Ich habe gegenüber Geschäftskunden einen Nettopreis zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer pauschal für Übernachtung und Nebenleistungen einschließlich Frühstück angeboten?

Der Zimmerpreis kann nur dann mit sieben Prozent ausgewiesen werden, wenn die zusätzliche Leistung (hier z.B. Frühstück) heraus gerechnet wird und separat mit 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Betriebe müssen also in der Kalkulation aus bisher pauschalen Zimmerpreisen die Kostenanteile für das Zimmer und die zusätzlichen Leistungen heraus rechnen. Was ändert sich beim Frühstück für Geschäftsreisende? Durch den gesonderten Ausweis der Frühstücks ist der pauschalierte Abzug von 4,80 Euro für Geschäftsreisende nicht mehr möglich. Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten nicht, muss der Arbeitnehmer die Kosten für das Frühstück selber zahlen. Es ist davon auszugehen, dass die Kunden künftig auch günstige, selbst zu finanzierende Frühstücksvarianten fordern werden.

Schadet der reduzierte Mehrwertsteuersatz meiner Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern?

Nein, der reduzierte Steuersatz wird auch beim Weiterverkauf von Beherbergungsleistungen angewendet.

Kann ich weiterhin einfach 19 Prozent Mehrwertsteuer verlangen?

Nein, es gibt keinerlei Wahlrecht für den Unternehmer, welchen Mehrwertsteuersatz er in Rechnung stellen kann. Wie lautet die gesetzliche Grundlage für die Änderung? In Artikel 5 Nummer 1 wird § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG wie folgt gefasst: „11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.“

Was heißt „kurzfristige Beherbergung“ im neuen Gesetz?

Dies umfasst auch Übernachtungen in Boardinghäusern von einer Dauer bis zu 6 Monaten; gemeint ist eben, dass die Beherbergungsstätte nicht den Lebensmittelpunkt darstellt. Insoweit kann auch für diese Beherbergung der reduzierte Mehrwertsteuersatz veranschlagt werden.

Beispiel Rechnungen

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihre DEHOGA-Landesgeschäftsstelle gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

 

Quelle: DEHOGA BW